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DL-InfoV

DL-InfoV

Angaben zu unserem Unternehmen gem. neuer Gesetzgebung vom 17.05.2010

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.

(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
01.
02. Email: info@gourmet-lounge.de
03. Registergericht: Keine
04. keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
05. Keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
06. Zuständige Kammer:
07. AGB für die Nutzer des Internetportals finden Sie hier. AGB für unsere Partner-Restaurants nur auf berechtigte Anfrage.
08. Verwendete Vertragsklauseln, Angaben zu anwendbarem Recht oder über den Gerichtsstand finden Sie in unseren individuellen Verträgen.
09. Es gibt weitere Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen. Nur auf berechtigte Anfrage.
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung: Betreiben eines Restaurantführers mit der Präsentation von Restaurants und Hotelrestaurants im Internet, sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.
11. Keine Berufshaftpflichtversicherung

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
Lesen Sie dazu bitte die Ausführungen hinter diesem Link von e-recht24.de: § 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

§ 4 Erforderliche Preisangaben:
(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

· sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
· sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(Die dedizierten Preise ergeben sich jeweils individuell aus den Verhandlungsergebnissen zwischen dem Dienstleistungserbringer (Gourmet Lounge) und dem Dienstleistungsnehmer (Kunden).



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